Seit dem 1. Oktober gilt in Deutschland eine neue Drohnen-Verordnung. Was nun alles zu beachten ist, haben wir für euch zusammengefasst.
Posted by Startup TV on Montag, 16. Oktober 2017
Bereits im April wurde im Bundesgesetzblatt die neue Drohnen-Verordnung verkündet, die nun seit Anfang Oktober 2017 Gültigkeit besitzt. Der Gesetzgeber wollte die Regelungen vereinfachen. Nachdem sich die Drohnen-Nutzung bisher danach richtete, ob die Drohne privat oder geschäftlich genutzt wurde, ist nun das Abfluggewicht alleiniges Kriterium.
Von Plakette bis Aufstiegserlaubnis
Multicopter und Flugmodelle ab 250 Gramm benötigen zukünftig eine Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers. Mit dieser Plakette soll im Schadensfall der Halter der Drohne ermittelt werden können. Die Plakette sollte deshalb feuerfest sein. Experten raten zu einer selbstklebenden und gravierten Aluminiumplatte in der größe eines 2 Cent Stücks, um das Gewicht und die Stabilität der Drohne nicht zu gefährden.
Für Fluggeräte ab 2kg ist eine gültige Pilotenlizenz beziehungsweise für Flugmodelle eine Bescheinigung über die Einweisung durch den Luftsportverein nötig. Diese Prüfung gilt für 5 Jahre.
Fluggeräte die über 5kg wiegen benötigen eine Aufstiegserlaubnis, die von den Landesluftfahrtbehörden erteilt werden muss. Fluggeräte über 25kg sind nicht mehr gestattet.
Neben diesen Regelungen wurden in der Drohnen-Verordnung noch weitere Bestimmungen getroffen.
Maximale Flughöhe und Verbote
Die maximale Flughöhe beträgt 100m. Bei Flügen über 100m ist eine Ausnahmeerlaubnis erforderlich. Eine Aufstiegserlaubnis ist außerdem nötig, wenn bei Nacht geflogen werden soll.
Kamera-Drohnen dürfen ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers künftig nicht mehr über bewohnten Gebieten eingesetzt werden. Drohnen ohne Kameras dürfen nicht mehr als 0,25kg wiegen, falls damit Wohngrundstücke überflogen werden sollen.
Außerdem ist der Betrieb von Drohnen in der Nähe von sensiblen Bereichen, wie beispielsweise Einsatzorten der Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen wie Autobahnen und Flugplätzen nicht gestattet.
Die Regelungen für die Bedienung von Drohnen über FPV-Brillen wurden hingegen gelockert. Grundsätzlich ist die Steuerung auf Sichtweite vorgeschrieben, allerdings kann eine FVP-Brille genutzt werden, wenn die Drohne unter 250 Gramm wiegt und nicht höher als 30m über dem Boden fliegt. Für gewerbliche Nutzer werden hier allerdings neue Geschäftsmodelle erschlossen, da der Betrieb außerhalb der Sichtweise, also über FVP-Brille oder FVP-Monitore nun genehmigt werden kann.